Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren: So funktioniert es

Oktober 15, 2026 Aus Von Robert

Sie verbinden Pflegegeld und Pflegesachleistungen über die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI: Der nicht ausgeschöpfte Anteil des Sachleistungsbudgets wird als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. So lässt sich die häusliche Pflege durch Angehörige mit Einsätzen eines ambulanten Pflegedienstes abstimmen.

Eine ältere Person erhält zu Hause Unterstützung von einem Familienmitglied und einer professionellen Pflegekraft.

Sie legen gemeinsam mit der Pflegekasse und dem Pflegedienst fest, welche Aufgaben die Profis übernehmen und welche Sie privat organisieren. Die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung richtet sich nach den tatsächlich abgerechneten Sachleistungen.

Wie wird das anteilige Pflegegeld berechnet?

Das anteilige Pflegegeld sinkt um denselben Prozentsatz, den Sie aus Ihrem Sachleistungsbudget nutzen. Für die Berechnung der Kombinationsleistung zählen die tatsächlichen monatlichen Kosten des Pflegedienstes im Verhältnis zum Höchstbetrag Ihres Pflegegrades.

Die Formel für die Kombinationsleistung

Teilen Sie die abgerechneten Pflegesachleistungen durch das monatliche Sachleistungsbudget und multiplizieren Sie das Ergebnis mit 100. Dieser Prozentsatz zeigt, wie viel Ihres Sachleistungsanspruchs Sie verbraucht haben. Der verbleibende Prozentsatz wird auf Ihr volles Pflegegeld angewendet.

Formel: Genutzte Pflegesachleistungen ÷ Sachleistungsbudget × 100 = genutzter Anteil.
Anteiliges Pflegegeld: Volles Pflegegeld × (100 % − genutzter Anteil) = Auszahlung.

Rechenbeispiel mit Pflegegrad 3

Bei Pflegegrad 3 stehen Ihnen 2026 monatlich 1.497 Euro für Pflegesachleistungen und 599 Euro Pflegegeld zu. Wenn Ihr Pflegedienst 898,20 Euro abrechnet, nutzen Sie 60 Prozent des Sachleistungsbudgets. Ihnen bleiben 40 Prozent des Pflegegeldes, also 239,60 Euro.

Die Pflegekasse berechnet das Pflegegeld anhand der tatsächlichen Abrechnung. Ihre monatliche Auszahlung kann sich daher verändern, wenn sich Umfang oder Kosten der Einsätze verschieben. Ein Pflegegeldrechner für 2026 kann Ihnen bei einer ersten Planung helfen.

Pflegegeld und Sachleistungsbudgets 2026 nach Pflegegrad

Die monatlichen Höchstbeträge für Pflegegeld und Pflegesachleistungen sehen 2026 so aus:

Pflegegrad

Pflegegeld pro Monat

Pflegesachleistungen pro Monat

1

kein Anspruch

kein Anspruch

2

347 €

796 €

3

599 €

1.497 €

4

800 €

1.859 €

5

990 €

2.299 €

Die Leistungsbeträge für Pflegegeld und ambulante Sachleistungen steigen mit den Pflegegraden. Bei Pflegegrad 1 können Sie keine Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI nutzen, weil Pflegegeld und Pflegesachleistungen erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen sind.

Wer kann die Leistungen kombinieren und wie beantragen Sie sie?

Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren, wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben und die Pflege zu Hause teilweise durch private Pflegepersonen und teilweise durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst erfolgt. Für die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse.

Voraussetzungen für den Anspruch

Die Kombinationsleistung ist für Sie geeignet, wenn Angehörige oder andere private Pflegepersonen einen Teil der häuslichen Pflege übernehmen und ein Pflegedienst weitere Aufgaben abdeckt. Der Dienst rechnet seine vereinbarten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab; das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.

Bei Pflegegrad 1 können Sie stattdessen prüfen, ob der Entlastungsbetrag für passende Unterstützungsangebote eingesetzt werden kann. Eine Übersicht zu Pflegeleistungen 2026 unterstützt Sie dabei, Leistungen außerhalb der Kombinationsleistung einzuordnen.

Antrag bei der Pflegekasse und Beratung

Kreuzen Sie die Kombinationsleistung im Antrag auf Pflegeleistungen an oder beantragen Sie die Umstellung bei Ihrer Pflegekasse, wenn Sie bereits Leistungen beziehen. Das Bundesportal zur Beantragung der Kombinationsleistung führt die Leistung als Antrag bei der Pflegekasse auf. Fragen Sie nach, ab welchem Monat die gewählte Abrechnung gilt und wie die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes erfolgt.

Eine Pflegeberatung oder ein Pflegestützpunkt hilft Ihnen, Leistungsansprüche und Versorgung zu koordinieren. Wenn Sie Pflegegeld beziehen, gehören auch Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI dazu. Für Pflegegrad 2 und 3 ist laut Regelung zu den Beratungseinsätzen ein Besuch pro Halbjahr vorgesehen, ab Pflegegrad 4 ein Besuch pro Vierteljahr.

Checkliste für die Abstimmung mit dem Pflegedienst

Klären Sie vor Beginn der Einsätze, welche Leistungen im Pflegevertrag stehen und wie die Abrechnung erfolgt. So können Sie den voraussichtlichen Anteil am Sachleistungsbudget einschätzen.

  • Listen Sie die Aufgaben auf, die Angehörige übernehmen, und jene, für die Sie ambulante Pflege benötigen.
  • Lassen Sie sich die geplanten Leistungskomplexe und deren Kosten schriftlich erklären.
  • Fragen Sie, wie Änderungen bei Terminen oder Leistungen an die Pflegekasse gemeldet werden.
  • Legen Sie fest, wer Rechnungen und Abrechnungen prüft und den verbleibenden Pflegegeldanteil nachhält.

Bindungsdauer und Änderungen der Pflegeplanung

Wenn Sie eine feste Aufteilung wählen, sind Sie grundsätzlich sechs Monate daran gebunden. Die Pflegekasse kann eine Änderung berücksichtigen, wenn sich Ihre Pflegesituation wesentlich verändert oder Sie künftig ausschließlich Pflegegeld beziehungsweise Pflegesachleistungen beziehen möchten. Die Regelung zur sechsmonatigen Bindung und zu Ausnahmen beschreibt diese Möglichkeiten.

Melden Sie der Pflegekasse Veränderungen, sobald sich der Unterstützungsbedarf oder der Umfang der Einsätze dauerhaft verschiebt. Stimmen Sie zugleich mit dem Pflegedienst ab, ob der Pflegevertrag und die geplanten Leistungskomplexe angepasst werden müssen.

Die passende Aufteilung schützt Pflegebedürftige und Angehörige

Eine passende Kombinationspflege verteilt Aufgaben so, dass Ihre Versorgung zu Hause verlässlich bleibt und pflegende Angehörige entlastet werden. Prüfen Sie neben Pflegegeld und Sachleistungen auch ergänzende Leistungen, wenn sich Ihr Alltag oder Ihr Unterstützungsbedarf verändert.

Über die ambulanten Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI lassen sich je nach Vereinbarung etwa Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung organisieren. Behandlungspflege wird ärztlich verordnet und nach den dafür geltenden Regeln abgerechnet. Pflegegeld nach § 37 SGB XI unterstützt die Pflege durch Angehörige oder andere private Personen; die Kombileistung verbindet beide Leistungsarten.

Der Entlastungsbetrag und der Umwandlungsanspruch können zusätzliche Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kommen für zeitweise Ausfälle oder Unterbrechungen der häuslichen Pflege infrage. Prüfen Sie auch, ob Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch oder ein Hausnotruf zu Ihrer Versorgung passen.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat Leistungsbeträge angepasst und weitere Entlastungen geregelt. Für Ihre Pflegefinanzierung zählt daher, dass Sie die Pflegeversicherung als Teil der Finanzierung einplanen und die individuellen Kosten mit der Pflegekasse abgleichen. Eine Einordnung von Pflegegesetz und Pflegerecht kann Ihnen bei Fragen zu Zuständigkeiten und Ansprüchen Orientierung geben.

Halten Sie die vereinbarte Aufgabenverteilung und die tatsächlichen Abrechnungen regelmäßig nebeneinander. So erkennen Sie früh, ob Ihr Sachleistungsbudget noch zur Planung passt und welcher Pflegegeldanteil Ihnen zusteht.